Krankheit

Krankheit

Bei Krankheit teilen Sie dies bitte vor Unterrichtsbeginn der Schule mit. Bei längerer Krankheit reichen Sie ein ärztliches Attest ein.


Hinweis: Nach dem Infektionsschutzgesetz §43 sind Eltern verpflichtet,
Infektionskrankheiten (Kopfläuse, Masern, Windpocken, Mumps, Röteln,
Scharlach) der Schule anzuzeigen. Die Thüringer Verordnung über die
Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
SARS-CoV-2 ist bindend. Eine Wiederbeschulung erfolgt nur nach Vorlage
eines ärztlichen Attestes!

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